Glossar · WEG & Hausverwaltung

WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)

Auch: Wohnungseigentümergemeinschaft, Eigentümergemeinschaft

Die rechtliche Gemeinschaft aller Eigentümer eines aufgeteilten Mehrfamilienhauses – mit eigener Organisation, eigenen Beschlüssen und eigenen Pflichten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die organisatorische Form, in der alle Eigentümer eines aufgeteilten Mehrfamilienhauses gemeinsam Entscheidungen treffen, Kosten tragen und Verantwortung übernehmen. Sie entsteht automatisch mit dem Kauf einer Eigentumswohnung – wer eine Wohnung erwirbt, ist Mitglied der WEG, ob er will oder nicht.

Rechtliche Grundlage

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt seit 1951, wie diese Gemeinschaften funktionieren. Die WEG-Reform 2020 hat das Gesetz grundlegend modernisiert – mit drei wichtigen Stoßrichtungen:

  • Stärkung der Beschlussfähigkeit. Die Versammlung ist heute unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig. Wer nicht kommt, lässt entscheiden.
  • Mehr Befugnisse für den Verwalter. Der Verwalter kann mehr im Tagesgeschäft selbst entscheiden, ohne jeden Beschluss einzuholen.
  • Erleichterte bauliche Veränderungen. Einfache Mehrheiten genügen für Modernisierungen, statt der früheren Einstimmigkeit.

Die Organe einer WEG

Eine WEG hat drei zentrale Organe – wobei nur die Versammlung gesetzlich zwingend ist.

Die Eigentümerversammlung

Das beschlussfassende Organ. Findet mindestens einmal jährlich statt, kann bei Bedarf auch außerordentlich einberufen werden. In der Versammlung werden Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Modernisierungen, Verwalterwahl und alle wesentlichen Entscheidungen beschlossen.

Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, können aber in der Teilungserklärung abweichend geregelt sein. Bei manchen Themen (z. B. baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum) gelten höhere Mehrheiten.

Der Verwalter

Die WEG ist gesetzlich verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen – außer in Kleinst-Gemeinschaften mit bis zu drei Wohnungen, die Selbstverwaltung beschließen können. Der Verwalter ist:

  • Bestellt durch Beschluss der Versammlung
  • Beauftragt mit der laufenden Geschäftsführung
  • Vertretungsberechtigt für die WEG nach außen
  • Pflichtig zur Buchführung und jährlichen Rechenschaft

Der Verwalter kann eine natürliche Person, eine professionelle Hausverwaltungsfirma oder ein einzelner Eigentümer sein.

Der Beirat

Optional und beratend. Drei bis fünf gewählte Eigentümer, die den Verwalter kontrollieren, die Jahresabrechnung prüfen und in der Versammlung als Sprachrohr dienen. Seit der Reform 2020 hat der Beirat klarere formale Aufgaben.

Was die Versammlung typischerweise beschließt

  • Wirtschaftsplan. Vorausschauender Haushalt für das kommende Wirtschaftsjahr – Schätzung der laufenden Kosten, Festlegung der Hausgelder.
  • Jahresabrechnung. Rückblick auf das vergangene Wirtschaftsjahr mit tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben pro Eigentümer.
  • Modernisierungen und Sanierungen. Dachsanierung, Heizungserneuerung, Fassadendämmung – mit Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen oder abweichendem Schlüssel.
  • Verwalterwahl und Verwalter­vertrag. Bestellung, Verlängerung, Abberufung.
  • Hausordnung. Ruhezeiten, Nutzungsregeln, Tierhaltung.

Beschlüsse werden in einer Beschluss-Sammlung dokumentiert – die ist beim Kauf einer Wohnung eines der wichtigsten Dokumente zur Prüfung.

Pflichten als Eigentümer

Wer Mitglied einer WEG ist, hat konkrete Pflichten:

  • Hausgeld zahlen. Monatlich, anteilig nach Miteigentumsanteil. Deckt laufende Kosten und Rücklagenbildung.
  • An der Versammlung teilnehmen oder eine Stimmvollmacht erteilen. Wer nicht kommt, lässt die Anwesenden entscheiden.
  • Rücklagen mitfinanzieren. Die Gemeinschaft baut Rücklagen für größere Sanierungen auf – aus dem Hausgeld.
  • Beschlüsse umsetzen. Auch wenn man dagegen gestimmt hat. Anfechtungsklage ist möglich, aber nur innerhalb knapper Fristen.

Häufige Konfliktsituationen

Sanierungsstau. Eigentümer-Mehrheit will Geld sparen und beschließt notwendige Sanierungen jahrelang nicht. Folge: hoher Sanierungsbedarf, der spätestens beim Verkauf preismindernd wirkt.

Untätige Verwaltung. Verwalter reagiert nicht auf Anfragen, verschleppt Abrechnungen, ignoriert Beschlüsse. Lösung: Beirat einschalten, im Extremfall Sonderversammlung mit Antrag auf Abberufung.

Streitige Modernisierungen. Einzelne Eigentümer wollen aufwendige Modernisierungen, andere blockieren wegen der Kosten. Seit der Reform 2020 sind einfache Mehrheiten möglich – das verkürzt Patt-Situationen.

Sondereigentümer-Konflikte. Streit über Lärm, Geruch, Gemeinschaftsflächen – meist Ärger zwischen einzelnen Eigentümern, der die WEG insgesamt belastet.

Was Käufer einer Eigentumswohnung über die WEG wissen sollten

Vor dem Kauf einer Wohnung gehört der Blick auf die WEG zur Pflicht – nicht nur auf die Wohnung selbst:

  • Letzte drei Jahresabrechnungen. Wie ist die finanzielle Lage der Gemeinschaft?
  • Beschluss-Sammlung. Welche Themen beschäftigen die WEG? Gab es Sonderumlagen?
  • Rücklagenstand. Reicht das Geld für absehbare Sanierungen?
  • Letzte zwei Versammlungsprotokolle. Wie ist das Klima? Gibt es Konflikte?
  • Wer ist Verwalter? Professionelle Firma oder Privatperson? Wie aktiv?

Ein Kundenportal in der Kaufabwicklung erlaubt es, diese Dokumente strukturiert an den Käufer auszuliefern – ohne dass jede Anfrage einzeln per E-Mail beantwortet werden muss.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt rechtliche Zusammenhänge zur Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zum Einzelfall: Anwalt oder Notar einbeziehen.

Häufige Fragen

Zu WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)

Wann entsteht eine WEG?+

Mit Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch und Übergang mindestens einer Wohnung an einen weiteren Eigentümer. Solange ein einzelner Eigentümer alle Wohnungen besitzt, gibt es noch keine WEG, sondern „werdendes Wohnungseigentum".

Was hat sich durch die WEG-Reform 2020 geändert?+

Die Reform hat vor allem die Stellung des Verwalters und die Beschlussfähigkeit der Versammlung gestärkt. Bauliche Veränderungen sind einfacher mit Mehrheit beschließbar, der Beirat bekommt mehr formale Aufgaben, und die Geschäftsfähigkeit der WEG nach außen wurde klarer geregelt.

Wer haftet bei Verbindlichkeiten der WEG?+

Die WEG selbst als teilrechtsfähige Gemeinschaft. Einzelne Eigentümer haften für ihre Anteile (gemäß Miteigentumsanteil) – mit dem Wohnungseigentum, nicht persönlich unbegrenzt. Bei zahlungsunfähigen Eigentümern muss die Gemeinschaft das Hausgeld einklagen.

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